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Synopse aller Änderungen des MOG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Bekanntmachung der MOGNB 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
    § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
    § 2 Marktordnungswaren
    § 3 Marktordnungsstelle
    § 4 Ein- und Ausfuhr
    § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
    Titel 1 Ermächtigungen
       § 6 Vergünstigungen
       § 6a Vermarktungsnormen
       § 7 Interventionen
       § 8 Mengen
       § 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung
       § 9 Obligatorische Maßnahmen
       § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
       § 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
       § 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung
       § 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag
       § 9e Vorbehalt der Nachprüfung
       § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
       § 11 Beweislast
       § 12 Abgaben
       § 13 Sicherheiten
       § 14 Zinsen
    Titel 2 Überwachung
       § 15 Überwachung
       § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
       § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
    Titel 1 Verfahren
       § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
       § 19 Vorausfestsetzungen
       § 20 Sicherheit
       § 21 Ermächtigungen
       § 22 Mengenkontingente
    Titel 2 Ausfuhrabgaben
       § 23 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Ermächtigungen
       § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
       § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
    Titel 3 Schutzmaßnahmen
       § 27 Zuständigkeiten und Durchführung
    Titel 4 Überwachung
       § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften
    § 31 Zuständigkeit für die Durchführung
    § 32 Meldepflichten
    § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
    § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Abschnitt 6 Datenschutz
    § 34a Betriebsdaten
    § 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde
    § 34c Übermittlung von Daten
    § 34d Löschungsfristen
    § 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen
    § 34f Ermächtigungen
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
    § 36 Bußgeldvorschriften
    § 37 Befugnisse der Zollbehörden
    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft
    § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen
    § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 41 Rechtsverordnungen
    § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 44 Übergangsregelungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2) Betriebsdaten
(Text neue Fassung)

    Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten

§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere bei Grundanforderungen und Standards, die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.



1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere bei Grundanforderungen und Standards, die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung


(1) 1 Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Union außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen, soweit für diese außergewöhnliche Maßnahme

1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder

2. sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder

3. die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Nummer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.

2 Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. 3 Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.

(2) Die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt.

(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei außergewöhnliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und



1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei außergewöhnlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und

2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.

2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen,

2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,

3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt, unabhängig davon, ob dies eine Agrarorganisation ist, (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,

4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine außergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeugerverband,

5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,

6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder

7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,

geregelt werden. 3 Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. 4 Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. 5 § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. 6 Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.

(4) 1 Soweit die Länder für die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme zuständig sind, sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. 2 § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung


Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht von Organen der Europäischen Union unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:

1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden.

2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen

aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt werden und

bb) das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.



b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf fünf vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.

3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch die Europäische Union festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2) Betriebsdaten




Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten


I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz

1. Name und Vorname oder Firma,

2. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,

3. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,

vorherige Änderung

4. Länderkennzeichnen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,



4. Länderkennzeichen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,

5. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,

6. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Name, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,

7. Handelsregisternummer,

8. zuständiges Amtsgericht,

9. Stand Handelsregisterauszug,

10. Nebenadressen, Standorte,

11. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.

II. Maßnahmespezifische Daten

1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,

2. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,

3. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,

4. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,

5. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge,

6. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,

7. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,

8. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,

9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),

10. Steuernummer, zuständiges Finanzamt,

11. Zoll- bzw. EORI-Nummer,

12. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,

13. Sicherheiten,

14. Maßnahme bezogene Bankverbindungen.

III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,

2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,

3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,

4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,

5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,

7. Bewertung der Feststellungen,

8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,

9. Sanktionierung.