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§ 11 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 11 Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern



(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 11 Gräbergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 9 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Gräbergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GräbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 9 2. KostRMoG Änderung des Gräbergesetzes
... § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 ...