Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in Anlage
1 beigefügten Muster. Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.
§ 104 GBV (vom 01.10.2009) ... nur unter Verwendung des hier vorgeschriebenen Vordrucks (§§ 4 bis 12, 22 ) anzulegen, soweit nicht für eine Übergangszeit die Weiterverwendung des alten Vordrucks ...