1Vor der Umschreibung hat die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§
4,
53 der
Grundbuchordnung).
2Sie hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§
84 bis 89 der
Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§
90 bis 115 der
Grundbuchordnung) zu beschließen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat sie gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung ... werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird." 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der ... es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt. (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. (4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: ...