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§ 39 - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 39



1Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Flurbuchbehörde, Vermessungsbehörde) bekanntzugeben. 2Inwieweit hiermit eine Mitteilung von etwaigen Änderungen der Eintragungsvermerke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 55 der Grundbuchordnung, dem Ermessen der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person überlassen. 3Die Änderung der laufenden Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3) ist dem Eigentümer stets, einem eingetragenen dinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer seines Rechts ändert oder die Änderung für ihn sonst von Bedeutung ist, bekanntzugeben. 4Ist über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist bei der Bekanntgabe der Gläubiger aufzufordern, den Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der Nummer des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald einzureichen.



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Frühere Fassungen von § 39 GBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GBV (vom 09.10.2013)
... Aufschrift des Grundbuchblatts zu benachrichtigen. Die Vorschriften des § 39 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, ... unverändert bleiben. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und des § 39 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen ...
§ 68 GBV Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung (vom 09.10.2013)
... 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden ...
§ 69 GBV Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung (vom 09.10.2013)
... tunlich, getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung dargestellt werden. § 39 gilt nicht. Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen im ...
§ 72 GBV Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs (vom 09.10.2013)
... geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. ... soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden. (2) Der Inhalt der ...
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung
... Blätter desselben Grundbuchbezirks nicht wieder verwendet werden." 12. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(3)" wird ... 13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 39 " die Angabe „Abs. 3" gestrichen. 14. § 44 wird wie folgt ... 20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 39 " die Angabe „Abs. 3" gestrichen. 21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 39 " die Angabe „Abs. 3" gestrichen. b) Die folgenden Sätze werden ... geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von ... soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden." b) Folgender ...