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§ 93b - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks


§ 93b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt:

"Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last."

(2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung des Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht. Die zuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. Sie hat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. Die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers ist für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich.



 

Zitierungen von § 93b GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93b GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 2 ERVGBG Änderung der Grundbuchverfügung
... die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt. 9. Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt: „Abschnitt XV Vorschriften über ...