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Anlage 1 - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 1 (zu § 22) (Grundbuchblatt)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 5 - 15)

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Zitierungen von Anlage 1 GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GBV
... nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in Anlage 1 beigefügten Muster. Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil ...