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Änderung § 95 GBV vom 01.10.2009

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§ 95 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 95 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 95 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben


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Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)