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Änderung § 102 GBV vom 01.10.2009

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§ 95 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 102 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung)

§ 95


(Text neue Fassung)

§ 102


(Textabschnitt unverändert)

Soweit die Grundbücher bisher für andere Bezirke als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten angelegt sind, behält es bis zur Auflösung dieser Bezirke bei dieser Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur Änderung dieser Bezirke einer Anordnung der Landesjustizverwaltung.




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