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Änderung § 109 GBV vom 01.10.2009

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§ 102 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 109 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102


(Text neue Fassung)

§ 109


vorherige Änderung

Die noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden. Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu durchstreichen und durch die Überschrift "Deutscher Hypothekenbrief" ("Grundschuldbrief" o. ä.) zu ersetzen.



Die noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden. Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu durchstreichen und durch die Überschrift 'Deutscher Hypothekenbrief' ('Grundschuldbrief' o. ä.) zu ersetzen.