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Änderung § 112 GBV vom 01.10.2009

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§ 104a GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 112 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung)

§ 104a


(Text neue Fassung)

§ 112


(Textabschnitt unverändert)

Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.