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Änderung § 76 GBV vom 09.10.2013

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§ 76 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 76 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Äußere Form der Eintragung


(Text alte Fassung)

Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III.

(Text neue Fassung)

1 Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. 2 § 63 Satz 3 bleibt unberührt.


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