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Änderung § 24a GBV vom 08.09.2015

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§ 24a GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 24a GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 155 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 24a


(Text alte Fassung)

Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.

(Text neue Fassung)

1 Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. 2 § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.


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