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Synopse aller Änderungen GBV am 01.09.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2013 durch Artikel 2 des DaBaGG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie GBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare


(Text alte Fassung)

1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist.

(Text neue Fassung)

1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung 'beglaubigter Ausdruck' trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. 3 Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.