interne Verweise§ 67 GBV Festlegung der Anlegungsverfahren ... maschinell geführte Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach § 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von diesen ...
§ 71 GBV Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ... nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des ... Der Freigabevermerk lautet: 1. in den Fällen der §§ 69 und 70: Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt ... Abschreibevermerk einzutragen: 1. in den Fällen der §§ 69 und 70: Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und geschlossen ...
§ 71a GBV Anlegung des Datenbankgrundbuchs (vom 09.10.2013) ... Anlegung des Datenbankgrundbuchs erfolgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. ... bestimmt ist. (2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben: 1. Text und Form der Eintragungen sind an ... es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt. (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. (4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 59 SchRegDV ... zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung ... der Angabe „§ 39" die Angabe „Abs. 3" gestrichen. 21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ ... (1) Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs erfolgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. ... Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben: 1. Text und Form der Eintragungen sind ... es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt. (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. (4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: ... Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ...
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