(1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll die Agentur für Arbeit in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
(2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fachkraft von der Agentur für Arbeit gegebene Zusicherung, die Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die Arbeitserlaubnis.