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Verordnung über die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin (Wachszieher-Ausbildungsverordnung - WachsAusbV)

V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 14; aufgehoben durch § 20 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Kerzenherstellung und

2.
Wachsbildnerei gewählt werden.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

6.
Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,

7.
Verarbeiten von Dochten,

8.
Verarbeiten von Wachsen,

9.
Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzenverzierungen,

10.
Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten,

11.
Herstellen von Formen,

12.
Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und Plastiken.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:

a)
Herstellungsverfahren,

b)
Herstellen von Kerzen;

2.
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:

a)
Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,

b)
Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,

c)
Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 6 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b bis d und Nummer 12 Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kerzen von mindestens 15 mm Durchmesser ziehen,

2.
Kerzen köpfeln und lochen,

3.
eine einfache Kerzenverzierung anfertigen und auflegen,

4.
eine Kommunionkerze zwicken und verzieren,

5.
ein Rohrelief entgraten und patinieren.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Roh- und Hilfsstoffe,

3.
Herstellungsablauf für Kerzen und Wachsplatten,

4.
Dochtverarbeitung,

5.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 35 Stunden ein Prüfungsstück fertigen. Dabei entfallen 3 Arbeitsproben in höchstens 3 Stunden auf die den Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten sowie 2 Arbeitsproben in höchstens 5 Stunden und ein Prüfungsstück auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in den gemeinsamen Fertigkeiten:

aa)
einen Wachsstock legen,

bb)
eine Wachsmasse einfärben,

cc)
eine halbfertige Kommunionkerze fertig zwicken und verzieren,

dd)
Wachsplatten ziehen,

ee)
Blattmetall auf Wachsfolien auflegen;

b)
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:

aa)
Kerzen ziehen nach vorgegebenem Kerzenstrangdurchmesser,

bb)
Kerzen köpfeln und lochen,

cc)
Kerzen ausgießen und tauchen,

dd)
Kerzenherstellungs- und -weiterverarbeitungsmaschinen einrichten und bedienen;

c)
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:

aa)
ein Relief von mindestens 100 X 100 mm nach Vorlage einschließlich Zeichnung fertigen,

bb)
ein Relief in Gips abformen,

cc)
eine Gipsform mit Wachs nach vorgegebener Farbe ausgießen,

dd)
ein Relief patinieren und bemalen.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:

zwei Kerzen von mindestens 600 mm Länge, 80 mm Durchmesser mit einer Wachsmasse von 10% Bienenwachs per Hand fertigen sowie eine davon nach vorgegebenem Motiv verzieren;

b)
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:

ein Wachsrelief von mindestens 200 X 300 mm einschließlich Wachsrahmen, Werkzeichnung und Erstform nach vorgegebenem Motiv fertigen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,

c)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Kerzen,

d)
Arten und Verwendung von Dochten und Farben,

e)
Brennverhalten von Kerzen,

f)
Einsatz und Wirkung von Wärmeträgern und -spendern;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Materialberechnungen,

b)
Mengenberechnungen,

c)
Berechnen von Maschinenkosten, Arbeitszeit und Herstellungskosten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizze mit Maßen,

b)
maßstabsgerechte Zeichnung,

c)
Entwurfsskizzen von einfachen Dekoren;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaft- und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin



(siehe BGBl. I 1985 S. 14ff)