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§ 1 - FS-Strecken-Kostenverordnung (FSStrKV)

V. v. 14.04.1984 BGBl. I S. 629; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 177 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 96-1-22 Luftverkehr
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§ 1



Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Fluginformationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für

1.
Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

2.
Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für militärische Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

(2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, wird befristet bis zum 31. Dezember 2000 eine Kostenermäßigung von 40 vom Hundert gewährt, wenn

1.
diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen,

2.
diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden und

3.
im Flugplan Angaben zum Zweck des Übungsfluges eingetragen werden.

 
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Zitierungen von § 1 FSStrKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FSStrKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSStrKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FSStrKV (vom 15.08.2013)
... zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ...