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§ 106a - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie



(1) 1Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2022.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. 2§ 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2022 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen.

(4) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder

2.
die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.

(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(6) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(7) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.





 

Frühere Fassungen von § 106a SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2021 (24.01.2024)Artikel 7 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 20h Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuell vorher 01.07.2021 (06.07.2021)Artikel 11 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 01.01.2020 (06.07.2021)Artikel 10 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 25.10.2020 (28.12.2020)Artikel 3 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
aktuell vorher 01.01.2020 (28.05.2020)Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
aktuellvor 01.01.2020 (28.05.2020)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 106a SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106a SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Artikel 3 CovSoZaG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie".  ... 13. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der ... 13. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „ § 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (1) Für Soldaten im ...
Artikel 11 BeamtRÄndG 2021 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 7 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente." 8. Dem § 106a werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Eine in der Zeit ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 5 2. BPersVGuaÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 106a Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen ... zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 106a wird angefügt: „§ 106a Sonderregelung für Einkommen aus ... 2. Folgender § 106a wird angefügt: „ § 106a Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen ...
Artikel 6 2. BPersVGuaÄndG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106a gestrichen. 2. § 106a wird ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106a gestrichen. 2. § 106a wird ...