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§ 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit



(1) 1Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. 2Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) 1Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) 1Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes). 2Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.

(5) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. 2Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. 3Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. 2Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. 3Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. 4Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und

2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.

2Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. 3Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 4Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) 1Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. 2Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.

(10) 1Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 2Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) 1Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. 2Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. 3Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. 2Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.





 

Frühere Fassungen von § 5 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 14 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 11 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SVG Zweck und Arten (vom 09.08.2019)
... Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule ... § 7 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule ( § 5 ), 4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten ... Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen ( § 5 ) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10). ...
§ 3a SVG Berufsberatung der Soldaten auf Zeit (vom 01.10.2021)
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 6 SVG Kosten der schulischen und beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
... bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. ...
§ 7 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.10.2021)
... keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst ... auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres ...
§ 7a SVG Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben (vom 09.08.2019)
... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5 , 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten ...
§ 8 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen (vom 01.10.2021)
... Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit ... angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen ... auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. (3) Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den ... (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe ... Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den ... sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet. ...
§ 10 SVG Stellenvorbehalt (vom 01.10.2021)
... § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder ...
§ 10a SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
§ 11 SVG Übergangsgebührnisse (vom 01.01.2024)
... für 60 Monate. Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der ... Absatz 6 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 . Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer ... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10 ; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf ... sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform ... bis zu dessen Höhe angerechnet. (4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung ...
§ 12 SVG Übergangsbeihilfe (vom 09.08.2019)
... 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die ...
§ 13a SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (vom 01.10.2021)
... bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5 , 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des ... gewährt werden, wenn 1. er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im ...
§ 13b SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung (vom 01.10.2021)
... Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5 , 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § ... nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5 , 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt. ... (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5 , 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach ...
§ 13c SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (vom 01.10.2021)
...  (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem ...
§ 39 SVG Berufsförderung der Berufssoldaten (vom 01.10.2021)
... 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. (5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 ...
§ 60 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023)
... der Verteidigung. (4) Frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr - ... oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung ...
§ 62 SVG Umzugskostenvergütung (vom 01.10.2021)
... Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur ... 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme ...
§ 92 SVG Erlass von Verwaltungsvorschriften (vom 01.01.2020)
... des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und ...
§ 98 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die ...
§ 102 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 09.08.2019)
... bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11 , § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und ... des Personalbedarfs erforderlich ist. Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 ... 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten. (3) Auf Soldaten ...
§ 107a SVG Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer (vom 01.10.2021)
... § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldaten auf Zeit, ... Ausbildung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1a BFöV Zuständigkeiten (vom 09.08.2019)
... Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt ...
§ 7 BFöV Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind. (2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der ...
§ 9 BFöV Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen (vom 09.08.2019)
... nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind 1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes , 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des ... die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei ...
§ 16 BFöV Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
... die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen. (2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform ...
§ 18 BFöV Persönliche Förderungsvoraussetzungen (vom 27.08.2015)
... probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. Vor ...
§ 19 BFöV Kosten der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
...  Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den ... um 333,33 Euro, insbesondere 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes , 2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder ... 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und ... auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. ...
§ 20 BFöV Lehrgangs- und Studiengebühren (vom 09.08.2019)
... an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn 1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme ... Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder ...
§ 21 BFöV Kosten für Ausbildungsmittel (vom 27.08.2015)
... sowie eines Taschenrechners abgegolten. Beginnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019)
... auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des ... - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ... nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf ... auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des ...
§ 36 BFöV Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (vom 05.04.2017)
... fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im ...

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 09.08.2019)
... besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung unabhängig von seiner Dauer ... Fassung unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt. 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf ... berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § ... erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer ... bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. 5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen ...

Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Artikel 10 HStruktG Soldatenversorgungsgesetz
...  § 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 ... 3 (1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 3 des ...

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 SUV Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches (vom 31.01.2008)
... und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme ...

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 SKPersStruktAnpG Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
... Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden ...
§ 10 SKPersStruktAnpG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
... aus den §§ 5 , 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 19 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10 ; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " die Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" ... Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9" ersetzt und werden nach den Wörtern „ § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " die Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" ...
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit § 6 ... „Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort ... keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst ... auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres ... Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5 , 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten ... 5 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 . Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung ... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10 ; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf ... gewährt werden, wenn 1. er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im ... Satz 1 oder § 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5 , 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht ... cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11 , § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und ... Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 ... 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten." 38. § ...
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... (4) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die ... Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind 1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes , 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 ... die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei ... Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den ... um 333,33 Euro, insbesondere 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes , 2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder ... 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und ... auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. Nicht ... Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen. b) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Unterabschnitt 4 ... des Zweiten Teils Abschnitt I werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „(§§ 4 und 7 Absatz 2)" durch die Wörter „(§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2)" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die ... die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen ... keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei ... für 60 Monate. Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten ... Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den ... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall ... 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. (5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
Artikel 1 9. SUVÄndV

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
§ 3 SVGDV
§ 10 SVGDV