Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit



(1) 1Übergangsbeihilfe erhalten

1.
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

a)
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

b)
wegen Dienstunfähigkeit,

2.
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro

a)
für den Ehegatten oder

b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

a)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

4Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 13 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 19 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 6 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuellvor 01.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 27 BAföG Vermögensbegriff (vom 01.08.2016)
... wiederkehrende Leistungen, 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. ...

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404
§ 14 VersStaatsV Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG
... Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Angabe „§ 55" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 2a. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Zusätzlich wird für die folgenden Personen ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit § 13a Berücksichtigung ... das Wort „frühere" durch das Wort „ehemalige" ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer ... ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit (1) Übergangsbeihilfe ...
Artikel 19 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 13 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7 des ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt. 15. In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind ...

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt. (9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 6 WehrRÄndG 2010 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 13 Satz 1 sowie in § 41 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist." 8. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 AusglV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 01.04.2012)
... zu berücksichtigen sind, 21. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des ...

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 2 ELENA-DV Zu meldende Personen
... 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Meldungen nach Absatz 1 sind nicht zu erstatten ...

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002
...  die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Regelung der Leistungen nach den §§ 11 bis 13 und 42 des Soldatenversorgungsgesetzes, 4. die Entscheidung darüber, ...