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§ 17 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge



(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,

3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,

4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) 1Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. 2Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.





 

Frühere Fassungen von § 17 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 4 Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 5 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 5 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020)
... in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als ... in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. ... Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, ...
§ 37 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten (vom 09.08.2019)
... die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2023)
... wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen ...
§ 42a SVG Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf ...
§ 47 SVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (vom 01.01.2020)
... Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der ... in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den ...
§ 86b SVG Überbrückungsgeld (vom 23.12.2023)
... vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der ...
§ 94 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. 2. Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2 , die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. ...
§ 95 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (vom 09.08.2019)
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Abs. 2 , § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit ...
§ 100 SVG Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 ... sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, ... Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG
... soweit sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag ergibt. (4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (5) Die ...

Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 PersStärkeG
... 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. (4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (5) § 18 Abs. 1 ...

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 1 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt." b) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 15 Entstehen des Anspruchs § 16 Berechnung des Ruhegehalts § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 18 Zweijahresfrist § ... Wort „frühere" durch das Wort „ehemalige" ersetzt. 17. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... angefügt: „10. Einmalzahlungen nach § 89b." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c ... die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Abs. ... Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen ... gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli ... Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 4 VerfFEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... letzten Monat vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach ...

Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 SZWEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages" gestrichen. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
...  16. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 11 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe „(§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 ... § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe „(§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt geändert: ...