§ 20 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


§ 20 hat 3 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1). 2Dies gilt nicht für die Zeit

1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn

a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b)
der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,

2.
eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,

3.
eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 6 und § 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes.

3Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

(2) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten

1.
in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2.
im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.

2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.

(3) 1Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit

1.
als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.
der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

3.
in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.

2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 20 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuellvor 11.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SVG Entstehen des Anspruchs (vom 09.08.2019)
... 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ...
§ 20a SVG Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (vom 01.07.2020)
... worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem ...
§ 21 SVG Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vom 01.07.2020)
... ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine ... als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. im ... in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ...
§ 23 SVG Ausbildungszeiten (vom 01.08.2021)
... nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter ...
§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020)
... bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20 , 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das ...
§ 64 SVG Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten (vom 01.10.2021)
... Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. (2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
§ 65 SVG Krankheits- und Gewahrsamszeiten (vom 09.08.2019)
...  2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20 , 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an ...
§ 94 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 20 Abs. 1 Satz 4 , § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1, 3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b ...
§ 105 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (vom 09.08.2019)
... Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. ...
§ 107 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (vom 01.07.2020)
... am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 , § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 1 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... Bundeswehr werden übertragen: 1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20 , 20a, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des ...

Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 VersRücklG Zuführung der Mittel (vom 01.07.2020)
... nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. Entsprechendes gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Zeiten im öffentlichen ... „§ 11b gilt entsprechend." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörtern ... aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Nummer 4 wird Nummer 3. 4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Zeiten im ... worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen ... als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,".  ... bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20 , 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das ... Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 , § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  § 18 Zweijahresfrist § 19 (weggefallen) § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 21 Erhöhung der ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... gefasst: „§ 21 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat ... als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, b) ... in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „ § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. ... die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „ § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem ...
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden" eingefügt. b) In Satz 2 werden vor dem ... 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden" eingefügt. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... auf Zeit." 5. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend." 6. In § 22 ... anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20 , 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, ... Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... angefügt: „Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6 Nr. 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.  ... Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6 Nr. 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
§ 1 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
...  2. die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den §§ 20 , 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des ...


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