§ 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach
§ 20 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
- ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- 2.
- im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
2§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.
3Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem
§ 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 21 SVG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn." 5. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft ... Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b , § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 22 Zeiten im ... 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21 , 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden." ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Nachversicherung besteht." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Die ruhegehaltfähige ... 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, ... 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21 , 44, 45, 59, 89a und 101 sind ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
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