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§ 26 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 26 Höhe des Ruhegehalts



(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 3Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. 4Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) 1Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. 2Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(3) 1Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). 2Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.

(4) 1Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). 2Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). 2An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. 3Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. 5Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(8) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. 2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zurückbleiben. 4Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) 1Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. 2Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(10) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. 2Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 26 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019 (12.12.2019)Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 25.03.2010 (21.03.2012)Artikel 9 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 5 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13e SVG Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit (vom 01.01.2023)
... bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. § 11b gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen ...
§ 14 SVG Arten der Dienstzeitversorgung (vom 09.08.2019)
...  4. Ausgleich bei Altersgrenzen, 5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1, 6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3, 7. ...
§ 20a SVG Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (vom 01.07.2020)
... entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus dem ... das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine ...
§ 23 SVG Ausbildungszeiten (vom 01.08.2021)
... dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten ...
§ 26a SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (vom 01.01.2023)
... Der nach § 26 Abs. 1 bis 4 , § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des ... Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2023)
... jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so ...
§ 43 SVG Hinterbliebene von Berufssoldaten (vom 09.08.2019)
... ist. (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine ...
§ 53 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (vom 01.01.2023)
... A 14 zu berechnen; 3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4 , jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;  ...
§ 55 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst (vom 01.08.2021)
... an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in ... bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu ... der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die ... nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze ...
§ 55a SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (vom 01.01.2024)
... Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in ... bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die ...
§ 55b SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (vom 01.07.2020)
... in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ... die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf ...
§ 59 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene (vom 23.12.2023)
... gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des ...
§ 60 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023)
... nach § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8 , den §§ 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung eines ...
§ 72 SVG Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld (vom 09.08.2019)
... Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 26 Abs. 7 Satz 2 dieses Gesetzes. (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des ...
§ 94 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... eines Soldaten im Ruhestand andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge ( § 26 Abs. 7 Satz 2 und 3 ) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner ...
§ 94b SVG Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten (vom 01.07.2020)
... Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ... der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer ... zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. (2) Hat ... für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a Abs. 2 zu berechnen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (6) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. ...
§ 95 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (vom 09.08.2019)
... die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der ...
§ 96 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten (vom 01.07.2020)
... die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. ... 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die ...
§ 96a SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten (vom 09.08.2019)
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10 und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des ... 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019)
...  (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9 , § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste ... Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten ... mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des ... 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. ... Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 ...
§ 107 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (vom 01.07.2020)
... Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 7a BBesG Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vom 01.01.2020)
... Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens ... Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. (3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des ...

Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993)
G. v. 20.09.1994 BGBl. I S. 2442
Artikel 10 BeamtVGÄndG 1993 Ausgleichsregelung
... 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. ...

Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte)
G. v. 30.07.1985 BGBl. I S. 1621; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 PersStruktG - Streitkräfte
... nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des ... auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des ...

Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Artikel 10 HStruktG Soldatenversorgungsgesetz
... 6 Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden ...

Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG
... berücksichtigt worden wären. (3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit sich nichts ... der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kürzung nach Satz ...

Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 PersStärkeG
... ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. (4) § 17 Abs. ...

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.09.2020)
... sind. (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung ( § 26 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des ... nach Anwendung des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes , so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der ... zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der ... zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. ...

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 7 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
... worden wären. (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: 1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2. § ...

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 110 WDO Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten (vom 01.01.2009)
... dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe. Sie wird gezahlt, wenn der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " eingefügt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ... Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4 wird wie folgt ...
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus dem ... für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine einmalige ... Ruhestand" durch die Wörter „Beginn des Ruhestandes" ersetzt. 8. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu ... des in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ... die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf ... zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... zu berechnen; 3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  § 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 26 Höhe des Ruhegehalts § 26a Vorübergehende Erhöhung des ... nach § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8 , den §§ 26a, 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung ... ersetzt. 35. § 96a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der ... ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind." 39. In § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 und 2 , § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1, § 53 Absatz 1 ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... länger als zwölf Monate freigestellt war" gestrichen. 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ... die Wörter „nach den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 ... „ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe „nach Anwendung von § 26 Abs. 10" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „diese im ... 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 7" durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. b) Absatz ... In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 7" durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ... 35. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." 36. In § 94c Satz 1 wird die Angabe ... (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 ... „Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist." d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.  ... mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt," gestrichen. 8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Sätze 1 bis 3 ... gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 9 BBeamtGewG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird." ersetzt.  ... 4 wird aufgehoben. 5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.  ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 13 BesStMV Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... sind. (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung ( § 26 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des ... nach Anwendung des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes , so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der ... Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der ... des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. ...