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§ 63f - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen



(1) 1Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. 2Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) 1Die Ausgleichszahlung beträgt 30.000 Euro. 2Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 3Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

6Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) 1Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. 2Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) 1Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. 2Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. 2Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.





 

Frühere Fassungen von § 63f SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 10 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 18.12.2007§ 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63f SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63f SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.10.2021)
... 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 ...
§ 63c SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung (vom 01.01.2020)
... (§ 63e) und 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen ( § 63f ). Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes ...
§ 103 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind; 4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz ... versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen ... sondern aus anderen Gründen gestorben ist; 5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 05.04.2017)
... eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem ...
§ 10 EinsatzWVG Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung (vom 09.08.2019)
...  4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem ...
§ 12 EinsatzWVG Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung (vom 09.08.2019)
... eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ...

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 1 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... über die Gewährung einer Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes , es sei denn, dass die oder der Betroffene Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
B. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2962
Berichtigung EinsatzWVGBer
... vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) muss wie folgt lauten: „5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei Anwendung des ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes." 10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der ... Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind; 4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz ... Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen ... sondern aus anderen Gründen gestorben ist; 5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.  ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 63d Unfallruhegehalt § 63e Einmalige Entschädigung § 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 63g Anrechnung von ... 7 Satz 2, § 63 Absatz 1 zweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1 , § 72 Absatz 3, § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 94b Absatz 1 Satz 3 ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... (§ 63e) und 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f )." c) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die ... 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 2, 4 und 5" ersetzt. 17. § 63f wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. *) 9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund des Wehrpflichtgesetzes" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 21. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 58b" die Wörter „und dem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
§ 1 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und 9. die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit ...