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§ 90 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 90 Anrechnung von Geldleistungen



1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86.



 
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Frühere Fassungen von § 90 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 5 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63g SVG Anrechnung von Geldleistungen (vom 09.08.2019)
... § 90 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 89a Dienstbezüge § 89b Anpassung der Versorgungsbezüge § 90 Anrechnung von Geldleistungen § 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Abzug für Pflegeleistungen § 55e". c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 ". ... zu § 90 wird wie folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 ". d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl „2001" die ... ersetzt. 22. § 63g wird wie folgt gefasst: „§ 63g § 90 gilt entsprechend." 23. § 70 wird wie folgt geändert: a) In ... „§§ 126 bis 128" ersetzt. 28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen". 29. ... folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen". 29. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Auf laufende und einmalige ... Geldleistungen". 29. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines ...