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§ 95 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 95 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle



1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. 3Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. 4Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. 5Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. 6Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.



 
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Frühere Fassungen von § 95 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 25.03.2010 (21.03.2012)Artikel 9 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuellvor 25.03.2010 (21.03.2012)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SVG Arten der Dienstzeitversorgung (vom 09.08.2019)
... 3, 7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2, 8. Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5 , 9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74, 10. Einmalzahlungen nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Reformgesetz
G. v. 24.02.1997 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 15 ReföDG Schlußvorschriften (vom 23.02.2006)
... eingefügt wird, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 12, soweit § 95 Abs. 2 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 9 Nr. 6 sowie Artikel 10 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1489
Berichtigung BBeamtGewGBer
... folgende Nummer 11a eingefügt: „11a. In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen."  ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  § 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten § 95 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle  ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 9 BBeamtGewG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... anzuwenden." 11a. In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen. 12. ... die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen. 12. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 46, 81 und 95 " durch die Angabe „§§ 53, 54 und 56" und die Angabe „und der ...