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Änderung § 89b SVG vom 01.01.2008

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§ 89b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 89b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 89b


(Text alte Fassung)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 73 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung § 2 Nr. 1 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung tritt.

(Text neue Fassung)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)