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Änderung § 39 SVG vom 09.08.2008

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§ 39 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 39 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(Text alte Fassung)

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch die Leistungen nach den §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. § 5 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)