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Änderung § 91b SVG vom 09.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 91b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 91b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 91b


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)