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Änderung § 92 SVG vom 09.08.2008

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§ 92 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 92 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 92


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.

(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.