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Änderung § 3 SVG vom 12.02.2009

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§ 3 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.

(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),

2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs. 2),

3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),

4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und

5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).

(3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

1. Übergangsgebührnisse,

2. Ausgleichsbezüge,

3. Übergangsbeihilfe,

4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und

(Text alte Fassung)

5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.

(Text neue Fassung)

5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4,

6. Einmalzahlungen nach § 89b.


 (keine frühere Fassung vorhanden)