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Änderung § 100 SVG vom 01.07.2009

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§ 100 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 100 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 100


(Text alte Fassung)

[tritt am 1. Juli 2009 in Kraft]


(1)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

(Text neue Fassung)

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.