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Änderung § 7 SVG vom 01.07.2009

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§ 7 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 7 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.

(2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Außerhalb und erforderlichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden.

(3) Angehörige der Laufbahngruppen der Mannschaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6 und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten, haben einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. 2 Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.

(2) 1 Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2 Außerhalb und erforderlichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden.

(3) 1 Angehörige der Laufbahngruppe der Mannschaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6 und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten, haben einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. 2 Die Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfolgen.

(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von höchstens vier Wochen gewährt werden.

(5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

vorherige Änderung

(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.



(6) 1 Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. 2 Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.