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Änderung § 89b SVG vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 89b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 89b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552

(Textabschnitt unverändert)

§ 89b


(Text alte Fassung)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


 
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