Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 SVG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SVG, alle Änderungen durch Artikel 8 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 3 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.

(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),

2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs. 2),

3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),

4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und

5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).

(Text alte Fassung)

(3) 1 Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

1. Übergangsgebührnisse,

2. Ausgleichsbezüge,

3. Übergangsbeihilfe,

4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2.

6. Einmalzahlungen nach § 89b.