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Änderung § 44a SVG vom 01.01.2009

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§ 44a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 44a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44a


(Text alte Fassung)

Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(Text neue Fassung)

1 Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. 2 Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3 Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.

 (keine frühere Fassung vorhanden)