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Änderung § 60 SVG vom 01.01.2009

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§ 60 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 60 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219

(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Abs. 3 Satz 4 und den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,

(Text alte Fassung)

3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2),

(Text neue Fassung)

3. die Witwe auch die Heirat (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2),

4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6,

5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.