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Änderung § 14 SVG vom 25.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SVG, alle Änderungen durch Artikel 9 BBeamtGewG am 25. März 2010 und Änderungshistorie des SVG

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§ 14 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2010 geltenden Fassung
§ 14 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Unfallruhegehalt,

3. Übergangsgeld,

4. Ausgleich bei Altersgrenzen,

5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,

6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3,

7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,

(Text alte Fassung)

8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5,

(Text neue Fassung)

8. Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,

9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74,

10. Einmalzahlungen nach § 89b.




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