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Änderung § 21 SVG vom 01.01.2012

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§ 21 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 21 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung)

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

1.
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

§
20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 64 Abs. 2 Satz 2.

(Text neue Fassung)

1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

1.
ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

2 §
20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)