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Änderung § 6 SVG vom 26.07.2012

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§ 6 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 6 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.

(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung auf Pauschbeträge begrenzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2 Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)