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Änderung § 13e SVG vom 26.07.2012

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§ 13e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 13e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 13e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13e


vorherige Änderung

 


1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)