Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 102 SVG vom 26.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 102 SVG, alle Änderungen durch Artikel 14 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 102 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 102 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 102


vorherige Änderung

 


(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige