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Änderung § 11 SVG vom 23.05.2015

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§ 11 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 11 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2 Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. 3 Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) 1 Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,

2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,

3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,

4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,

5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,

6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,

7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.

2 Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten. 3 Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2. 4 Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10.

(3) 1 Die Übergangsgebührnisse betragen 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2 Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3 Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. 4 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse auf Antrag um einen Versorgungszuschuss in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. 5 Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- oder Versorgungszuschuss angerechnet.

(4) 1 Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2 Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung ausgeschlossen werden können, die anders nicht zu vermeiden wären. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.