Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 SVG vom 11.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 36 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36


(Text alte Fassung)

Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.

(Text neue Fassung)

Einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)