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Änderung § 65 SVG vom 11.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 65 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 65 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 65


(Text alte Fassung)

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

(Text neue Fassung)

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder

2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung

befunden hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)