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Änderung § 66 SVG vom 11.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 66 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(Text alte Fassung)

Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

(Text neue Fassung)

Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder

2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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