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Änderung § 85a SVG vom 18.12.2007

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§ 85a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 85a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 85a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 85a


vorherige Änderung

 


(1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geldleistungen der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf.

(2) Die Geldleistungen können auch gewährt werden, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert aber zu rechnen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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