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Änderung § 86 SVG vom 21.12.2007

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§ 86 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 86 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 86


(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)